Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsbeiordnung im Rahmen der VKH für weitere Ausgestaltung des Umgangs
Leitsatz (amtlich)
1. Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Ausgestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil (vorliegend: Ausdehnung des Umganges auf einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche) betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich.
2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 04.01.2010; Aktenzeichen 3c F 2173/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der betroffenen Söhne, die im Haushalt des Kindesvaters leben; der Umgang der Söhne mit der Kindesmutter findet entsprechend einer amtsgerichtlich für verbindlich erklärten Vereinbarung der Eltern vom 16.9.2008 vierzehntägig von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr statt.
Im vorliegenden - im November 2009 eingeleiteten - Verfahren erstrebt die Kindesmutter unter Berufung auf entsprechend geäußerte Wünsche der Söhne eine Ausweitung des Umganges, der auch jeweils am Dienstagnachmittag von Schulschluss bis 19:00 Uhr erfolgen soll. Der Kindesvater wähnt dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt; der ältere Sohn habe schulische Probleme und benötige dringend die tägliche Hausaufgabenkontrolle, die durch die Kindesmutter nicht erfolge; auch der jüngere Sohn bedürfe - seinerseits ohne schulische Schwierigkeiten - in der fünften Klasse der Hausaufgabenkontroll...