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OLG Celle Beschluss vom 14.04.2004 - 4 U 50/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Rücknahme der Berufung kann nach Hinausgabe des Beschlusses über die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nicht mehr erklärt werden.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 2 O 73/03)

 

Tenor

Die am 6.4. eingegangene Erklärung der Beklagten über die Rücknahme der mit Schriftsatz vom 24.2.2004 eingelegten Berufung ist unwirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht analog § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die am 6.4.2004 eingegangene Erklärung der Beklagten über die Rücknahme der mit Schriftsatz vom 24.2.2004 eingelegten Berufung gegen das am 8.1.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Hannover ist unwirksam, weil die Rücknahmeerklärung erst nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 31.3.2004 über die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig eingegangen ist.

Zwar konnte nach § 515 a.F. ZPO die Berufung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils und insb. auch noch nach Verwerfung der unzulässigen Berufung zurückgenommen werden, solange die Verwerfungsentscheidung noch nicht rechtskräftig geworden war (vgl. BGH BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Berufungsverwerfung 1; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 516 Rz. 8). Die seit dem 1.1.2002 geltende Neuregelung der Berufungsrücknahme in § 516 ZPO hat zwar durch die Abschaffung des früher geltenden Zustimmungserfordernisses für eine Rücknahme nach der Beginn der mündlichen Verhandlung die zeitlichen Grenzen einer zustimmungsfreien Rücknahme ausgedehnt. Andererseits beschränkt die Neuregelung die Rücknahmemöglichkeit in § 516 Abs. 1 ZPO auf den Zeitraum bis zur Verkündung des Berufungsurteils, wobei im schriftlichen Verfahren an die Stelle der Verkündung die Hinausgabe des Urteils tritt (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 516 Rz. 3). Der Senat hat die B...

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