Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert des Arrestverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wertvorschriften der §§ 33 bis 52 FamGKG enthalten hinsichtlich des Verfahrenswerts von nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Arrestverfahren keine unbewusste Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 41 FamGKG zu schließen wäre. Vielmehr ist für Arrestverfahren der Wert gemäß der Auffangbestimmung des § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
2. Dabei ist für das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Beteiligten an der Sicherung einer Geldforderung regelmäßig ein geringerer Wert als der der Hauptsache zugrundezulegen, welcher im Einzelfall auch unterhalb des hälftigen Betrages der Forderung liegen kann.
Normenkette
FamGKG § 42 Abs. 1, §§ 33, 52, 41
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 09.07.2010; Aktenzeichen 606 F 1076/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.7.2010 wird die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 9.7.2010 wie folgt geändert:
Der Verfahrenswert wird auf die Gebührenstufe bis 500.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Mit einem am 23.2.2010 beim AG - Familiengericht - Hannover eingegangenen Schriftsatz beantragte die Antragstellerin den Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung von Forderungen gegen den Antragsgegner i.H.v. insgesamt 1.414.800 EUR. Sie begehrte insbesondere die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, die sie während des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner gemeinsam zur Finanzierung des Betriebs seiner internistischen und nephrologisch...