Leitsatz (amtlich)
Gegen den Beschluss, durch den ein Gericht höherer Ordnung die Übernahme eines Verfahrens nach § 225a StPO ablehnt, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde nicht zu.
Normenkette
StPO § 210 Abs. 2, § 225a Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Stade (Entscheidung vom 03.05.2011; Aktenzeichen 10 AR 6/11) |
AG Langen (Aktenzeichen 4a Ds 3734 Js 73052/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I. Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Verbreitung pornografischer Schriften in zwei Fällen zur Last gelegt. Die Anklageschrift vom 28.09.2010 ist vom Strafrichter des Amtsgerichts Langen - an den sie gerichtet war - mit Beschluss vom 03.11.2011 zugelassen und das Hauptverfahren ist dort eröffnet worden.
Nach dem Ergebnis eines - im Anschluss an eine ausgesetzte Hauptverhandlung - eingeholten schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens leidet der Angeklagte seit vielen Jahren an einer chronischproduktiven paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0), aufgrund derer er zu den Zeiten der ihm vorgeworfenen Taten schuldunfähig war. Zudem kommt der Sachverständige in einer weiteren Stellungnahme zu der Einschätzung, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, insbesondere Taten aus dem Deliktsbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Deshalb sei der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 63 StGB.
Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.04.2011 die einstweilige Unterbringung des Angeklagten gem. § 126a StPO angeordnet. Diese wird...