Verfahrensgang
LG (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 2 O 51/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners nach einem Wert von 1.190,68 EUR zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Gründe
I. Mit Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des LG vom 13.9.2004 ist der Beklagte als Insolvenzverwalter der ... zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an die Klägerin und in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Unter dem 13.9.2004 hat die Klägerin die Festsetzung der ihr in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten gemäß § 103 ff. ZPO gegen den Beklagten beantragt. Mit Beschluss vom 1.12.2004 hat das LG die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 5.953,40 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahin begehrt, dass seine Zahlungspflicht als Kostenschuldner lediglich der Höhe nach festgestellt wird. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zwar um eine sog. Neumasseverbindlichkeit handelt, weil der Beklagte die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO am 8.12.2003 angezeigt hat und zu diesem Zeitpunkt der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin noch nicht entstanden war, weil die Klage der Klägerin erst mit Zustellung am 26.3.2004 rechtshängig wurde. Da jedoch die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreiche (sog. "Insolvenz in der Insolvenz"), beanspruche wieder der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläub...