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KG Berlin Beschluss vom 20.11.2002 - 24 U 9/01

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Leitsatz (amtlich)

Auch im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ist die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen (Weiterführung von KG v. 3.4.1987 – 1 AR 44/86, MDR 1987, 858 = JurBüro 1988, 327).

 

Normenkette

BRAGO § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 715/99)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Auf Rechtsbehelf der Klägerin ist der Wert des Streitgegenstandes für die Streithelfer der Beklagten wegen ihres wirtschaftlich geringeren Interesses am Ausgang des Rechtsstreits gem. § 10 Abs. 1 BRAGO ggü. dem Streitwert, wie er zwischen den Hauptparteien des Prozesses festgesetzt worden ist, erheblich herabgesetzt worden. Diese partielle Streitwertreduzierung erfolgte ohne Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Unter dem 17.9.2002 hat die Klägerin beantragt, die Kosten des „Beschwerdeverfahrens” den Streithelfern der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt:

Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 S. 2 GKG schließe hier eine Kostenerstattung nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht aus, da diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei. Vielmehr gehe es um die Festsetzung des Streitwerts für die Berechnung der Anwaltsgebühren gem. § 10 Abs. 1 BRAGO. Folglich bestimme sich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BRAGO. Diese Vorschrift treffe keine ausdrückliche Regelung zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung. Zwar regelten § 10 Abs. 2 S. 4 und 5 BRAGO für das Antragsverfahren, dass es gebührenfrei ist und der Anwalt in diesem Verfahren keine Gebühren erhält. Diese Vorschrift gelte jedoch lediglich für das Wertfes...

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