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OLG Bremen Beschluss vom 25.02.2010 - 4 UF 9/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltschutz: Tatbestandsverwirklichung der Drohung mit einer Körperverletzung durch Drohgebärde mit geballter Faust und Beschimpfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Tatbestand der Drohung mit einer Körperverletzung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG erfordert eine ernsthafte Drohung und ist abzugrenzen von bloßen situationsbedingten Verwünschungen, Beschimpfungen und Prahlereien.

2. Ob ein Verhalten eine ernsthafte Drohung mit einer Körperverletzung darstellt, ist aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehensablaufs zu beurteilen.

 

Normenkette

GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 08.12.2009)

AG Bremerhaven (Beschluss vom 02.09.2009)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 2.9.2009 und 8.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.000 festgesetzt.

 

Tatbestand

Das OLG Bremen hatte über eine Beschwerde gegen eine einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dem Beschwerdegegner bei einem Streit mit den Worten "Was willst Du überhaupt, Du kleiner Wichser?" seine Faust wenige Zentimeter vor das Gesicht gehalten zu haben. Das OLG Bremen hat der Beschwerde stattgegeben, weil es in der Handlung des Beschwerdeführers lediglich eine situationsbedingte Verwünschung gesehen hat, die den Tatbestand der Drohung mit einer Körperverletzung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG nach den Gesamtumständen des ...

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