Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG für die Teilnahme an Vernehmungen des Verfolgten vor dem Amtsgericht. Strafprozessrecht. Europäischer Haftbefehl. Auslieferungsverfahren. richterliche Vernehmung. Terminsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG an. Das Anfallen der Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG ist lediglich für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehen.
Normenkette
IRG §§ 21-22, 28; VV-RVG Nr. 6102
Tenor
Die Erinnerung des Beistands des Verfolgten vom 10.07.2018 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rechtsanwalt ... ist mit Beschluss des Vorsitzenden des Senats vom 19.01.2018 nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Beistand des Verfolgten bestimmt worden, der am 18.01.2018 aufgrund einer spanischen Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem in Bremen festgenommen wurde.
Der Verfolgte wurde nach seiner Festnahme am 18.01.2018 im Beisein des Beistands vom Vorermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen nach den §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 2 IRG richterlich vernommen. Der Verfolgte wurde nach den §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 2 IRG belehrt und erhob Einwendungen gegen die Auslieferung. Es wurde in diesem Termin durch das Amtsgericht eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten verkündet. Der Senat erließ sodann am 29.01.2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl. Da bei der Vernehmung am 18.01.2018 die deutsche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsgerichts in Mal...