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OLG Bremen Beschluss vom 12.07.2010 - 5 WF 60/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Zahlungsrückstand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO setzt in der Regel voraus, dass hinsichtlich des konkreten Zahlungsrückstandes die Aufhebung der Bewilligung angedroht worden ist.

2. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich zur Leistung der Raten nicht in der Lage war bzw. dann, wenn sie in diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragt hätte, diese ohne Ratenzahlungen hätte bewilligt werden müssen.

3. Dieser Einwand und der Antrag auf Abänderung des entsprechenden Beschlusses betreffend die Ratenzahlungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO können auch gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 12.05.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 18.5.2010 wird der Beschluss des AG Bremen vom 12.5.2010 aufgehoben.

 

Gründe

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG gem. § 124 Nr. 4 ZPO die der Beklagten mit Beschluss vom 22.7.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da die Beklagte die ihr aufgegebenen Raten in der Vergangenheit nur unpünktlich und seit Januar 2010 überhaupt nicht mehr gezahlt habe. Dagegen wendet sich die Beklagte u.a. mit der Begründung, der nunmehr erfolgten Aufhebung der Prozesskostenhilfe sei keine Androhung vorausgegangen. Zudem sei sie wegen ihrer veränderten Einkommensverhältnisse jedenfalls seit Februar 2010 nicht mehr zu Ratenzahlungen in der Lage gewesen, weshalb sie neben der Beschwerde einen Abänderungsantrag dahingehend gestellt hat, ab Januar/Februar 2010 die Ratenza...

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