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OLG Bremen Beschluss vom 10.10.2014 - 2 Sch 2/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Schiedsspruchs trotz fehlender oder fehlerhaft erteilter Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Richter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs setzt nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Allein das Fehlen oder aber auch die fehlerhafte Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nicht die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bewirken, weil es nicht zu Lasten der Schiedsparteien gehen darf, dass ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen.

 

Normenkette

BGB § 134; DRiG § 40 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1042 Abs. 1, § 1051 Abs. 3, § 1059 Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.03.2016; Aktenzeichen I ZB 99/14)

 

Tenor

1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RiOLG a. D. Dr. F. als Vorsitzender und den Schiedsrichtern VRiOLG W. und Rechtsanwalt Dr. G., am 17.12.2013 erlassene, der Antragsgegnerin am 20.12.2013 zugegangene Schluss-Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26.7.2012 hinaus zur Zahlung weiterer 181.363,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 143.551,05 EUR vom 18.12.2008 bis zum 26.7.2012, auf einen weiteren Teilbetrag von 131.878,19 EUR vom 23.12.2009 bis zum 26.7.2012, auf einen weiteren Teilbetrag von 126.081,29 EUR vom 28.12.2010 bis zum 26.7.2012 und auf einen weiteren Teilbetrag von 181.363,47 EUR seit dem 27.7.2012 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.

2. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. De...

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