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OLG Braunschweig Urteil vom 22.04.2004 - 1 U 55/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen durch das Berufungsgericht.

2. Gesamtschmerzensgeld für geistig und körperlich schwerstbehindertes Kind (350.000 Euro).

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen 4 O 2913/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Braunschweig vom 8.5.2003 abgeändert.

Die Beklagte wird über den erstinstanzlich dem Kläger zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 80.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2003 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro bis zum 15.9.2003 (davon entfallen 84.516,75 Euro auf die Berufung des Klägers und 65.483,25 Euro auf die Berufung der Beklagten) sowie auf 84.516,75 Euro seit dem 16.9.2003 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter postnataler Betreuung durch die Ärzte in der Kinderklinik der Beklagten.

Der Kläger wurde am 14.3.1992 um 19:08 Uhr - drei Minuten nach seinem Zwillingsbruder - unter Einsatz einer geburtshilflichen Zange in der 32. Schwangerschaftswoche seiner Mutter im Krankenhaus G. geboren. Während der Geburt stand bereits ein neonatologisches Team der informierten Kinderklinik der Beklagten bereit. Als beim Kläger 15 Minuten nach der Geburt eine stöhnende Atmung einsetzte, wurde er intubiert und beatmet. In dies...

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