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Brandenburgisches OLG Urteil vom 06.05.2003 - 10 U 18/01

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Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 5 O 167/97)

 

Tenor

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil des LG Cottbus vom 1.8.2001 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin

1. je 38.837,76 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1998 zu zahlen sowie,

2. je 103/1.000 Miteigentumsanteil an den im Grundbuch von C., Bl. …, eingetragenen Grundstücken Flur …, Flurstücke 10, 11/2, 12/1 und 12/2, B.-Straße aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden den Beklagten zu 5/7 und der Klägerin zu 2/7 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 10/11 und die Klägerin zu 1/11.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 156.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 1.300 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundbesitz B.-Straße in C. sowie um Erstattung bereits gezogener und zukünftiger Nutzungen aus diesem Anteil.

Die Klägerin ist eine Tochter des am 21.5.1967 in C. verstorbenen A.G. (im Folgenden Erblasser). Weitere Kinder des Erblassers sind die im Jahre 1946 vorverstorbene Tochter H.G., die in C. lebende Tochter C.K., sowie die am 18.5.1993 in B. nachverstorbene F., die von der Klägerin und C.K. zu gleichen Teilen beerbt wurde.

Durch handschriftliches Testament vom 22.4...

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