Entscheidungsstichwort (Thema)
Garantenstellung zum Schutz der Vermögensinteressen des Sozialleistungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Die Mitwirkungspflicht des Erstattungspflichtigen nach § 60 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 SGB I ist geeignet, eine Garantenstellung zum Schutz der Vermögensinteressen des Sozialleistungsträgers zu begründen. Die Garantenpflicht knüpft an den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch an (Anschluss: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2012, III 3 RVs 31/12, juris = NZWiSt 2012, 351, 352) und fordert darüber hinaus nicht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückgewähr der Leistungen.
Normenkette
StGB § 13 Abs. 1-2, § 49 Abs. 1, § 263 Abs. 1, 3; SGB I § 60 Abs. 1 Sätze 1-2; SGB VI § 118 Abs. 4 Sätze 1, 4; SGB X § 50 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Wolfsburg (Entscheidung vom 08.07.2014) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 8. Juli 2014 aufgehoben.
Die Feststellungen zum Schuldspruch werden indes aufrechterhalten.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wolfsburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Wolfsburg den Angeklagten wegen Betruges durch Unterlassen (§§ 263 Abs. 1, 13 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten belegt. Das Gericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen und ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Urteilsfeststellungen bezog die "wohl im November 2011" verstorbene Mutter des Angeklagten, L. H., Pflegegeld und Rente. Der Angeklagte beschloss angesichts seiner eigenen "desaströsen" Vermögensverhältnisse, den Tod seiner Mutt...