Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Feststellung des Fiskuserbrechts auch in streitigen Fällen; Fiskuserbschaft neben Erben dritter Ordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Feststellung des Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB ist beim Nachlassgericht funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig; der landesrechtliche Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 4 ZustVO-Justiz umfasst das Feststellungsverfahren auch dann nicht, wenn Einwände gegen die Feststellung erhoben worden sind.
2. Eine Fiskuserbschaft kommt neben Erben dritter Ordnung nicht in Betracht; ist die ganze Linie eines Großelternpaares weggefallen, tritt gemäß § 1926 Abs. 4 BGB die Linie des anderen Großelternpaares an ihre Stelle, nicht der Fiskus.
3. Ein Abvermerk der Geschäftsstelle stellt keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 15 Abs. 2 FamFG dar.
Normenkette
BGB § 1926 Abs. 4; BGB § 1936; BGB § 1964; FamFG § 10; FamFG § 15 Abs. 2; FamFG § 40; FamFG § 41; FamFG § 59; FamFG § 63; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 9; GNotKG § 2 Abs. 1 S. 1; GNotKG § 61 Abs. 1 S. 1; JusGerZustV ND § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; JusGerZustV ND § 14 Abs. 1 S. 2; RPflG § 3 Nr. 2 Buchst. c; RPflG § 16 Abs. 1; RPflG § 19; ZPO § 174
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Beschluss vom 21.06.2021; Aktenzeichen 7 VI 688/20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Landes Niedersachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt - Nachlassgericht - vom 21. Juni 2021 - 7 VI 688/20 - aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. bis 6. vom 13. Juli 2020 an das Amtsgericht Helmstedt zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der ...