Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rechtspflegergesetz / § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten

 

1.

die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;

 

2.

die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

 

3.

die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

 

4.

die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

 

5.

die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

 

6.

die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

 

7.

die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

 

(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    619
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    350
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    201
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    124
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    106
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    93
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    89
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 5 - 13 KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
    87
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    76
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    67
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    58
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    58
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    51
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
    50
  • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
    47
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    44
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    40
  • BMT-G II
    32
  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
    28
  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    28
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Leitfaden zur Umsetzung: Praxishandbuch Mindeststeuergesetz
Praxishandbuch Mindeststeuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch erläutert umfassend und gut verständlich die Regelungen des Mindeststeuergesetzes. Es gibt Ihnen viele Beispiele und wertvolle Tipps für die Umsetzung in der Unternehmenspraxis an die Hand. Mit Hinweisen zur Governance und Einbettung ins Tax CMS.


OLG Hamm I-15 W 398/12
OLG Hamm I-15 W 398/12

Leitsatz (amtlich) 1) Die Entscheidung des Rechtspflegers des Nachlassgerichts, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen wird, es sei testamentarische Erbfolge eingetreten, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren