Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenunterhalt: Herabsetzung des notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Partner
Leitsatz (redaktionell)
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt ist herabzusetzen, wenn er mit einer leistungsfähigen Partnerin zusammenlebt und durch die gemeinsame Haushaltsführung Wohnkosten und allgemeine Lebenshaltungskosten einspart.
Normenkette
BGB §§ 1569-1570
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 4 F 343/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 29.7.2008 abgeändert.
II. Das Urteil des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 17.5.2006 (1 F 1524/05) wird mit Wirkung vom 11.6.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 334 EUR zu bezahlen hat.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 29.7.2008 hat das AG - Familiengericht - Aschaffenburg das Urteil vom 17.5.2008 ab 11.6.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger anstelle des bisher titulierten monatlichen nachehelichen Unterhalts von 481 EUR nur noch 233 EUR monatlich schuldet. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 8.8.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2.10.2008, eingegangen beim OLG am 6.10.2008, Berufung eingelegt, wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung...