Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte, aber nicht willkürliche Verweisung einer Zivilsache an das Landwirtschaftsgericht/Rosenstöcke als wesentliche Bestandteile eines zur Rosenkultur bewirtschafteten Pachtgrundstücks/Wegnahmerecht des Pächters in einem solchen Fall
Leitsatz (amtlich)
1. Verweist das Zivilgericht den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht mit der Begründung, es handele sich um eine Streitigkeit nach § 1 Nr. 1a LwVG, so ist das Landwirtschaftsgericht hieran gebunden, auch wenn sich die Einordnung der Zivilkammer zwar als fehlerhaft, jedoch nicht als willkürlich erweist.
2. In diesem Fall kann auch die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Landwirtschaftsgericht, weil es fehlerhaft von einer Bindungswirkung i.S.d. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgegangen sei, seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe.
3. Bepflanzt ein Pächter das von ihm auf 30 Jahre gepachtete landwirtschaftliche Grundstück mit Rosenstöcken, um die Blütenblätter dieser als dauerhafte Einnahmequelle bewirtschafteten Rosenkultur zu ernten und zu vermarkten, so erfolgt die Verbindung der Rosenstöcke mit dem Grund und Boden nicht nur "zu einem vorübergehenden Zweck" i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB.
4. Nach dem Ablauf der Pachtzeit ist der Pächter eines solchen landwirtschaftlichen Grundstücks ohnehin nach § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Grundstück mitsamt den Rosenstöcken zurückzugeben.
Normenkette
LwVG § 1 Nr. 1a; ZPO §§ 281, 513 Abs. 2; BGB § 94 Abs. 1 S. 2, § 95 Abs. 1 S. 1, §§ 591a, 596 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Würzburg (Urteil vom 20.07.2009; Aktenzeichen 17 XV 4/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Würzburg vom 20.7.2009 - Az.: 17 XV 4/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die ...