Entscheidungsstichwort (Thema)
Paralleler Betrieb eines Sexshops und einer Tankstelle zur Umgehung des Ladenschlussgesetzes
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betrieb einer Tankstelle im Sinne von § 6 I LadSchlG liegt nur dann vor, wenn der Betreiber die ernsthafte Absicht hat, durch den Verkauf von Kraftstoffen die Mobilität zu gewährleisten.
2. Reisebedarf im Sinne der §§ 2 II, 6 II LadSchlG sind nur solche Artikel, die den meist spontanen Bedarf von Reisenden decken. Die insoweit notwendigen Feststellungen hat der Tatrichter gegebenenfalls durch nähere Beschreibung der abgegebenen Waren zu treffen.
Normenkette
GG Art. 74 I Nr. 11; StPO § 267 I 1; LadSchlG § 2 II
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 22. April 2009 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 22.04.2009 wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 1 LadSchlG in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 €. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er ist insbesondere der Auffassung, dass er als Betreiber einer Tankstelle nicht den Bestimmungen des § 3 LadSchlG unterworfen sei und es sich bei den im Urteil genannten verkauften Gegenständen lediglich um Reisebedarf im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 LadSchlG gehandelt habe.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Sachrüge hat - zumindest vorläufigen - Erfolg, da die Urteilsgründe lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).
1. Das Amtsgericht stellt unter Ziffer II fest:
"Der Betroffene betreibt eine E...