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Gesetz über den Ladenschluss

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§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1 Verkaufsstellen

 

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,

 

2.

sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. 2Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden,

 

3.

Verkaufsstellen von Genossenschaften.

 

(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

 

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§§ 3 - 15 Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten

§ 3

1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

 

1.

an Sonn- und Feiertagen,

 

2.

montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,

 

3.

am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Apotheken

 

(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen währe...

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