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OLG Bamberg Beschluss vom 30.06.2021 - 1 U 493/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsversicherung - Abgrenzung eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses von einem Anerkenntnis verbunden mit einer Nachprüfungsentscheidung ("Uno-actu-Entscheidung")

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es für die Auslegung, ob ein befristetes Anerkenntnis oder ein Anerkenntnis verbunden mit einer Nachprüfungsentscheidung ("Uno-actu-Entscheidung") vorliegt, nicht entscheidend auf die Bezeichnung, sondern darauf an, was - für den Versicherungsnehmer erkennbar - in der Sache gewollt war. Erklärt der Versicherer, dass er von einem bestimmten Anfangsdatum bis zu einem bestimmten Enddatum die für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen werde, wird damit von vornherein ein befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht ausgesprochen. (Rn. 8 - 10)

2. Der Versicherer darf seine Leistungspflicht auch für einen bestimmten, bereits abgeschlossenen (vergangenen) Zeitraum befristet anerkennen und sie im Übrigen verneinen, da dadurch das bedingungsgemäße Nachprüfungsverfahren nicht unterlaufen werden kann (s. auch OLG Düsseldorf VersR 1991, 1359; OLG Hamm BeckRS 1989, 4797). (Rn. 11)

 

Normenkette

AVB Berufsunfähigkeitsversicherung § 5 Abs. 1-2, § 6; BGB § 242; VVG § 174 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 10.05.2021; Aktenzeichen 1 U 493/20)

LG Bamberg (Urteil vom 11.12.2020; Aktenzeichen 41 O 123/20 Ver)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.10.2022; Aktenzeichen IV ZR 223/21)

BGH (Urteil vom 31.08.2022; Aktenzeichen IV ZR 223/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020 (Az.: 41 O 123/20 Ver) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das ...

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