Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 19.10.2022 - IV ZR 223/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 31.08.2022; Aktenzeichen IV ZR 223/21)

OLG Bamberg (Beschluss vom 30.06.2021; Aktenzeichen 1 U 493/20)

LG Bamberg (Entscheidung vom 11.12.2020; Aktenzeichen 41 O 123/20 Ver)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 31. August 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Entgegen der Auffassung des Klägers war das Instanzvorbringen zu seinem Gesundheitszustand, auf das er mit seiner Anhörungsrüge verweist, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Rz. 3

Die maßgeblichen Tatsachen zum Wegfall der Berufsunfähigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Es hat in seinem Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2021, auf den der Zurückweisungsbeschluss vom 30. Juni 2021 für die Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, festgestellt, es sei unstreitig, dass der Kläger nach dem 15. Juli 2019 wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben. Weiter hat das Berufungsgericht dort als unstreitige Tatsache dargestellt, spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen, die eine Berufstätigkeit des Klägers in einem Maße beeinträchtigten, dass er zu mindestens 50 % außerstande gewesen wäre, seinen bisherigen Beruf auszuüben.

Rz. 4

Diese tatbestandlichen Feststellungen erbringen nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Zum Tatbestand zählen alle in den Gründen einer Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14, ZIP 2016, 1890 Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist § 314 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Endentscheidungen (entsprechend) anwendbar, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde oder einer Nichtzulassungsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19, BGHZ 228, 338 Rn. 22 m.w.N.). Der Kläger hat weder in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2021 zum Hinweisbeschluss Einwände gegen diese Feststellungen erhoben noch hat er nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses versucht, die Feststellung in der Berufungsentscheidung in der erforderlichen Weise durch ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO zu beseitigen.

Rz. 5

Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen in der Berufungsentscheidung wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll des Landgerichts entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO), da es sich um das Protokoll der Vorinstanz handelt. Im Übrigen stehen die mündlichen Angaben des Klägers vor dem Landgericht, auf die er mit der Anhörungsrüge verweist, auch nicht im ausdrücklichen oder doch unzweideutigen Widerspruch (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 8) zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Dem Rügevortrag zufolge habe der Kläger erklärt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dagegen festgestellt, dass der Kläger nach dem 15. Juli 2019 wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben und ein damit verbundener Raubbau an seiner Gesundheit nicht vorgetragen sei. Für den davorliegenden Zeitraum ab November 2018 hat es Feststellungen zu den Untersuchungen zur Aufklärung des Gesundheitszustands des Klägers, der in dieser Zeit attestierten Arbeitsunfähigkeit und einem ärztlichen "Fahrverbot" getroffen.

Rz. 6

Im Übrigen hatte bereits das Landgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es an einer eindeutigen Aussage dazu fehle, ob sich der Kläger ab dem 31. Juli 2019 trotz Vollzeittätigkeit weiter als berufsunfähig im Umfang von mindestens 50 % ansehe. Insoweit gehe das Gericht davon aus, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit und die jetzige Tätigkeitsausübung treffe. Im Urteil des Landgerichts wurde die vollschichtige Tätigkeit des Klägers ab dem 14. Juli 2019 und das Fehlen gesundheitlicher Einschränkungen sodann als unstreitig behandelt, und auch ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann     

Rust     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15443302

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf
Bild: Haufe Shop

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


BGH V ZR 139/19
BGH V ZR 139/19

  Leitsatz (amtlich) Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren