Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Kostenfestsetzung
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts … vom 25. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 883,– DM.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 11 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht hat der Rechtspfleger die der Höhe nach zutreffend berechneten Kosten des Mahnanwaltes für erstattungsfähig erachtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin einen Mahnanwalt „am dritten Ort” beauftragt hat. Nach allgemeiner Auffassung sind die Mehrkosten für die anwaltliche Vertretung im Mahnverfahren dann nicht erstattunfähig, wenn der Kläger mit dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid rechnen musste (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 13, Stichwort Mahnverfahren, m.w.N.). War hingegen mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen, ist der Anwaltswechsel notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, wenn dennoch Widerspruch erhoben wird und nunmehr ein anderer, beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt, bestellt werden muss. Deshalb sind die Kosten des Mahnanwalts bei fehlender Widerspruchserwartung neben den Kosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig. So verhält es sich auch vorliegend. Mit Recht hat bereits der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass der Beklagte Vorgerichtlich keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat und schließlich auch Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen ließ. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen.
Sie war auch nicht darauf beschränkt, im Ko...