Verfahrensgang
AG Zeitz (Beschluss vom 02.12.1999; Aktenzeichen 4 C 965/98 (VIII)) |
AG Zeitz (Beschluss vom 09.09.1999; Aktenzeichen 4 C 965/98 (VIII)) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Zeitz vom 2.12.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 9.9.1999 vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 405,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.9.1999.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 der Beklagte.
3. Der Beschwerdewert wird auf 104,40 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat zunächst – vertreten durch die Rechtsanwälte Fiedler & Forster, München – wegen einer Forderung in Höhe von 926,90 DM den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt.
Auf den Widerspruch des Beklagten hin hat die Klägerin den Anspruch begründet und ist die Sache an das Amtsgericht Zeitz abgegeben worden.
Dort hat der Beklagte den Klageanspruch in Höhe von 463,45 DM anerkannt und ist im schriftlichen Vorverfahren durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 9.2.1999 zur Zahlung von 463,45 DM verurteilt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 13.4.1999 hat die – hier durch Rechtsanwalt Diebel aus Zeitz in Untervollmacht vertretene – Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 463,45 DM zu verurteilen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Später haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Zeitz vom 9.9.1999 sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Am 23.9.1999 beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 511,14 DM; im Gesuch waren u.a. eine 10/10-Mahnbescheids/Prozeßgebühr in Höhe von 90,– DM und Kosten der Unt...