Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grds. ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist.
2. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte iSd VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 13.07.2016; Aktenzeichen 3 F 156/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Aschaffenburg vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 13.07.2016 hat das AG - Familiengericht - Aschaffenburg im Verbundverfahren 3 F 156/13 den Verfahrenswert für das Verbundverfahren auf insgesamt 139.820,73 Euro festgesetzt. Dabei ist das AG von den übereinstimmenden Vorträgen der Verfahrensbevollmächtigten zum Einkommen der beteiligten Ehegatten und zum Wert des positiven und negativen Vermögens ausgegangen. Hinsichtlich des Vermögenswertes hat das AG pro Ehegatte einen Freibetrag von 60.000,00 Euro berücksichtigt und vom verbleibenden Vermögenswert 5 % als den Verfahrenswert mitbestimmend angesetzt. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat das AG fünf Anrechte in Ansatz gebracht. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 13.07.2016 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2016 hat Rechtsanwalt S. aus eigenem Recht Beschwerde gegen die ...