Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von "Kennkarte Deutsches Reich"
Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung einer auf Bestellung von einer Privatperson neu angefertigten "Kennkarte" des "Deutschen Reiches" mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und dreifacher Anbringung eines entsprechenden Dienstsiegels auf der Innenseite ist nicht als Urkundenfälschung strafbar, da ein solches Dokument selbst bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund nicht für ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden kann (Anschluss an OLG München NStZ-RR 2010, 173 ff.= StraFo 2010, 123 ff.). Bei Vorlage eines solchen Dokuments anlässlich einer polizeilichen Ausweiskontrolle kommt aber eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 32 I Nr. 2, 1 I 2 PAuswG in Betracht.
Normenkette
StGB § 86a Abs. 1 Nr. 1, § 267 Abs. 1; PAuswG § 32; OWiG § 21 Abs. 2; StGB § 31 Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 2
Tatbestand
Das AG verurteilte den Angekl. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe und ordnete die Einziehung der von ihm zur Tatbegehung verwendeten "Kennkarte Deutsches Reich" an. Auf die Berufung des Angekl. änderte das LG die Entscheidung des AG im Schuldspruch dahin ab, dass es den Angekl. der Urkundenfälschung schuldig gesprochen hat, und verhängte hierfür eine Geldstrafe in gleicher Höhe. Nach den Feststellungen des LG befand sich der Angekl. im Juni 2011 auf dem Weg zum sog. "Bayerntag" der NPD, als er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. In deren Rahmen händigte er dem kontrollierenden Beamten eine sog. "Kennkarte Deutsches Reich" aus. Die Karte hat ein Format von ca. 10,5 x 15,0 cm, umfasst 4 Seiten und besteht aus...