Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag von Beschwerdegegner auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Normenkette
FamFG § 66 S. 2; ZPO § 524 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Kitzingen (Beschluss vom 23.01.2018; Aktenzeichen 2 F 251/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über den isolierten Drittwiderantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
3. Der erstinstanzliche Verfahrenswert wird auf 106.094,27 Euro abgeändert.
Gründe
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdegegner mit Schriftsätzen vom 03.08.2018 (Bl. 158 ff d.A.) und 14.01.2019 (Bl. 273 ff d.A.) Widerantrag und Drittwiderantrag erhoben.
Die Beschwerde wurde in mündlicher Verhandlung vom 17.04.2019 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 haben die Beschwerdegegner beantragt, der Senat möge die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und zur isolierten Drittwiderklage entscheiden.
Dieser Antrag war zurückzuweisen.
Denn mit Beschwerderücknahme vom 17.04.2019 ist das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich der Anträge der Beschwerdegegner beendet.
Das Schicksal der in der Beschwerdeinstanz erstmals erhobenen Wider- und Drittwideranträge bei Beschwerderücknahme ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt.
Insoweit handelt es sich jedoch um eine planwidrige Regelungslücke, die es rechtfertigt, den im Gesetz nicht geregelten Sachverhalt mit dem dort geregelten gleich zu behandeln:
§ 66 Satz 2 FamFG regelt, dass die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.
Es soll nämlich vermieden werden, dass durch die noch anhängige Anschlussbeschwerde das Beschwerdeverfahren in ein erstinstanzliche...