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BGH Beschluss vom 13.11.2019 - XII ZB 248/19

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Leitsatz (amtlich)

a) In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 156 ZPO nicht selbstständig anfechtbar.

b) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 23.5.2012 - XII ZB 417/11 FamRZ 2012, 1204).

 

Normenkette

FamFG § 111 Nr. 10, § 113 Abs. 1 S. 2, § 266 Abs. 1; ZPO § 156

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 18.04.2019; Aktenzeichen 7 UF 50/18)

AG Kitzingen (Entscheidung vom 23.01.2018; Aktenzeichen 2 F 251/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Bamberg vom 18.4.2019 wird auf Kosten der Antragsgegner verworfen.

Wert: 100.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragstellerin hatte zunächst gegen die Antragsgegner, ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, Zahlungsansprüche aufgrund eines von den Antragsgegnern als Mieter und der Antragstellerin und ihres Ehemanns als Vermieter im Jahr 2014 abgeschlossenen Mietvertrags geltend gemacht. Dazu hatte die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei dem vermeintlichen Mietvertrag um eine Vereinbarung über die Rückzahlung eines Darlehens über 100.000 EUR gehandelt habe, für welches man das Formular eines Einheitsmietvertrags benutzt habe. Die Antragsgegner hatten beantragt, den Zahlungsantrag zurückzuweisen und, im Wege einer "unbedingten Widerklage" gegen den Ehemann der Antragstellerin als Drittwiderantragsgegner, festzustellen, dass auch diesem keine Ansprüche aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2014 über 100.000 EUR gegen die Antragsgegner zustehen.

Rz. 2

Nach Rücknahme des Antrags der Antragstellerin hat das AG dem Drittwiderantrag der Antragsgegner gegen den Ehemann der Antragstellerin stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann der Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsgegner mit einer gegen die Antragstellerin gerichteten "isolierten Drittwiderklage" die Feststellung beantragt, dass dieser keine Ansprüche aus dem Vertrag aus dem Jahr 2014 über 100.000 EUR gegen die Antragsgegner zustehen. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG seine Beschwerde zurückgenommen hat, hat das OLG diesen als Beschwerdeführer seines Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit einem noch am gleichen Tag beim OLG eingegangen Schriftsatz haben die Antragsgegner beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und über die "isolierte Drittwiderklage" zu entscheiden. Das OLG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Rz. 4

1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indessen für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an welcher das Rechtsbeschwerderecht des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 209), eröffnet die Zulassung keine Rechtsbeschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH v. 23.5.2012 - XII ZB 417/11 FamRZ 2012, 1204 Rz. 4 und BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.).

Rz. 5

2. Danach ist der Senat an die Zulassungsentscheidung des OLG nicht gebunden. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 156 ZPO ist nicht selbstständig anfechtbar (Greger in Zöller ZPO, 32. Aufl., § 156 Rz. 2a; Roth in Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl., § 156 Rz. 19; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO, 4. Aufl., § 157 Rz. 24 ff.; Seiler in Thomas/Putzo ZPO, 40. Aufl., § 156 Rz. 8; BeckOK/ZPO/Wendtland [Stand: 1.3.2019] § 156 Rz. 16; Saenger/Wöstmann ZPO, 8. Aufl., § 156 Rz. 7). Eine fehlerhafte Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann nur im Rahmen eines Rechtsmittels in der Hauptsache zur Überprüfung gestellt werden. Findet gegen eine die Instanz abschließende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel statt, verbleibt dem antragstellenden Beteiligten die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO.

Rz. 6

3. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung, die der angefochtenen Entscheidung beigefügt ist, ausgeführt wird, gegen die Ziff. 1 des Beschlusstenors sei die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO statthaft. Durch eine insofern unrichtige Angabe in einer Rechtsbehelfsbelehrung wird ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2011 - XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rz. 16 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13595514

FamRZ 2020, 269

FuR 2020, 174

NJW-RR 2020, 132

FA 2020, 49

MDR 2020, 182

FF 2020, 85

FamRB 2020, 66

FK 2020, 141

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