Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. September 2007 wird verworfen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2007 beantragte der Verteidiger gegenüber dem Landgericht, ihn dem Verurteilten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage als Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei er für den Fall der Beiordnung bat, „die Vollmacht als gegenstandslos zu betrachten”. Eine Entscheidung über den Antrag erging seitens des Landgerichts zunächst nicht. Der Verteidiger nahm sodann Mitte Januar 2007 an der gerichtlichen Anhörung des Untergebrachten teil. Ihm wurden Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gewährt. Mit Schreiben vom 23.01.2007 hat er zur Sache Stellung genommen. Mit Beschluss vom 24.01.2007 ordnete das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an und bestimmte den nächsten Prüftermin für Januar 2008. Dieser Beschluss ist nach Zustellung an den Verteidiger seit 09.02.2007 rechtskräftig.
Auf die Nachfrage des Verteidigers von Anfang August 2007 wies das Landgericht mit Beschluss vom 05.09.2007 den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die „sofortige Beschwerde” des Verteidigers vom 07.09.2007, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Verurteilten ist als einfache Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO), aber mangels Beschwer unzulässig (vgl. KG Berlin, StV 2007, 372 ff).
1. Zwar wird im Beschwerdeschriftsatz nicht ausdrücklich ausgeführt, ob die Beschwerde im Namen des Verteidigers oder im Namen des Untergebrachten eing...