Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 2 O 343/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 21.10.2021, Az. 2 O 343/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.
2. Der Senat beabsichtigt weiterhin, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern und auf 36.072,53 EUR sowie den Berufungsstreitwert auf 29.624,57 EUR festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 12.08.2022.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 21.10.2021, Az. 2 O 343/13, offensichtlich im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO weist der Senat die Beklagte auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zur beabsichtigten Änderung bzw. Festsetzung der Streitwerte.
I. Unstreitiger Sachverhalt:
Die Parteien streiten um werkvertragliche Vergütungsansprüche.
Die Beklagte hatte als Generalunternehmer den Kläger als Subunternehmer zur Durchführung verschiedener Fußbodenarbeiten für Bauvorhaben in X., Y., Z. und V. beauftragt.
Bauvorhaben X./Arbeiten April 2012
Zur Behebung eines Wasserschadens lieferte, verlegte und verklebte der Kläger im Auftrag der Beklagten am Bauvorhaben R-Straße in X. (Eigentümerin: K.) im April 2012 Hirnholzparkett Eiche Holzpflaster 22 mm und stellte am 11.04.2012 die Arbeiten im Wesentlichen fertig.
Unmittelbar...