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OLG Bamberg Beschluss vom 12.06.2017 - 3 U 161/16

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Normenkette

RDG §§ 2, 10, 12; UWG §§ 3, 5

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 20.07.2017; Aktenzeichen 3 U 161/16)

 

Nachgehend

OLG Bamberg (Beschluss vom 20.07.2017; Aktenzeichen 3 U 161/16)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.08.2016, Az. 12 O 776/15 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 06.07.2017 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von der Beklagten, die unter dem Namen "Inkasso A." Inkassodienstleistungen erbringt und als solche gemäß § 10 RDG im Rechtsdienstleistungsregister der Registerbehörde LG Schweinfurt eingetragen ist, es zu unterlassen, sich im Internet auf ihrer Werbeseite und auf der Impressumsseite als "zugelassenes Inkasso-Unternehmen" sowie auf ihrem geschäftlichen Briefpapier als "Zugel. Inkasso Unternehmen" zu bezeichnen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass mit der Verwendung des Begriffs der Zulassung, der sich inhaltlich vom Begriff der Registrierung unterscheide, eine Irreführung des geschäftlichen Verkehrs erfolge. Der Begriff der Zulassung stehe im Bereich der Rechtsdienstleistung für eine allgemeine, vollumfängliche Rechtsbesorgungsbefugnis, wie sie bei zugelassenen Rechtsanwälten der Fall sei. Die Bezeichnung als "zugelassenes" Inkassounternehmen berge die Gefahr der Verwechslung mit dem Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte.

Die Beklagte hat sich gegen die Unterlassungsklage gewandt. Sie ist der Ansicht, dass die Begriffe Zulassung und Registrierung synonym verwendet würden, insbesondere auch bei entsprechenden Hinweisseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Anlage B 2), in der Kommentarliteratur und sogar in Mit...

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