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OLG Bamberg Beschluss vom 11.11.2015 - 1 Ws 585/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Berufungsannahme

 

Leitsatz (amtlich)

Eine konkludente, eine spätere Nichtannahmeentscheidung ausschließende Berufungsannahme i.S.v. § 313 StPO kann im Einzelfall bereits vor Bestimmung des Termins zur Berufungshauptverhandlung in der zu deren Vorbereitung an die Verteidigung gerichteten gerichtlichen Aufforderung zur Abgabe näherer Erklärungen zu Berufungsziel und einer etwaigen Rechtsmittelbeschränkung liegen mit der Folge, dass die spätere Nichtannahme analog § 322 II StPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann (Fortführung u.a. von OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.04.2002 - 1 Ws 167/02 = NStZ-2002, 245; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.04.2011 - 3 Ws 402/11 = NStZ-RR 2011, 382 und OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2011 - 2 Ws 180/11 = StraFo 2011, 403).

 

Normenkette

StPO § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 313 Abs. 2, § 322 Abs. 2, § 322a

 

Tatbestand

Das AG verurteilte den in der Hauptverhandlung auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtenden verteidigten Angekl. am 13.01.2015 wegen unerlaubten BtM-Besitzes zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Der Angekl. legte hiergegen am 20.01.2015 "Rechtsmittel" ein, während die StA gegen das Urteil bereits mit Verfügung vom 13.01.2015 Berufung einlegte. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Angekl. am 22.01.2015, seinem Verteidiger am 23.01.2015 zugestellt. Die Akten wurden am 19.02.2015 der Vorsitzenden der Berufungskammer vorgelegt, die mit Verfügung vom 24.02.2015 dem Verteidiger ohne Fristsetzung folgende - der StA unbekannt gebliebene - Mitteilung zukommen ließ: "Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und im Hinblick auf die zu veranlassenden Ladungen wird aus Kostengründen - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme 1. Instanz und der Berufung der StA - um Mitteilung...

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