Leitsatz (amtlich)
Aus einem einmaligen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Ia StVO) kann bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeitsüberschreitung als ,beharrlich' im Sinne von § 25 I 1 StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV nicht ohne weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität geschlossen werden.
Tatbestand
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 IIa StVG verbundenes einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV verhängt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betr. führte zum Wegfall des Fahrverbots.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde erweist sich als erfolgreich, weil das AG zum Nachteil des Betr. zu Unrecht einen wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 I 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV gleichzusetzenden beharrlichen Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 I 1 StVG angenommen hat.
1.
Von Beharrlichkeit im Sinne des § 25 I 1 StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunw...