Leitsatz (amtlich)
Von Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (u.a. Anschluss an BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133).
Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV) ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn mit die neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit und einer nur knappen Unterschreitung des Grenzwertes von 26 km/h dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist.
Der zeitlichen Abfolge kommt neben der Anzahl sowie der Tatschwere und den Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße, wie sich aus der Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, überragende Bedeutung auch für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Rechts...