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Niedersächsisches OVG Urteil vom 22.06.1994 - 4 L 4474/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Kündigungsschutz. Ermessensfehler des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle

 

Leitsatz (amtlich)

Der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle hat bei der Entscheidung über den Widerspruch des Schwerbehinderten gegen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den der Kündigung zugrundeliegenden historischen Sachverhalt zu berücksichtigen. Weicht er hiervon im Widerspruchsbescheid ab und ist das Ermessen weder zugunsten des Schwerbehinderten noch zugunsten des Arbeitgebers „auf Null” reduziert, ist auf die Klage des Schwerbehinderten nur der Widerspruchsbescheid aufzuheben und damit das Verfahren in den Stand des Widerspruchsverfahrens zurückzuversetzen.

 

Normenkette

SchwbG §§ 15, 40

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Urteil vom 27.04.1993; Aktenzeichen 3 A 1479/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird – unter Zurückweisung ihrer Berufung im übrigen und der Berufung der Klägerin – das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 3. Kammer – vom 27. April 1993 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses – I. Kammer – bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 24. Januar 1991 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Juli 1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beteiligten tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1947 geborene, nicht verheiratete Klägerin ist aufgrund eines Unfalls, den sie im Alter von 10 Jahren erlitten hat, auf dem linken Auge erblindet. Das...

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Schwerbehindertengesetz [bi... / § 15 Erfordernis der Zustimmung
Schwerbehindertengesetz [bi... / § 15 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.

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