Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewerbungsverfahrensanspruch – vorläfiger Rechtsschutz –
Verfahrensgang
VG Stade (Beschluss vom 19.04.1995; Aktenzeichen 3 B 2294/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – 3. Kammer – vom 19. April 1995 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß die einstweilige Anordnung für den Fall einer Zustimmung des zuständigen Personalrats zu der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Maßnahme nur bis zur Bekanntgabe des Abschlusses dieses Mitbestimmungsverfahrens an den Antragsteller gilt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Tatbestand
I.
Durch Beschluß des Senats vom 10. März 1994 – 2 M 5480/93 – war der Antragsgegnerin einstweilen untersagt worden, den Beigeladenen in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO einzuweisen und zum Wissenschaftlichen Direktor zu ernennen. Daraufhin wurden der Antragsteller und der Beigeladene durch ihren gemeinsamen Vorgesetzten, den Leiter des Instituts für Fischereiökologie, dienstlich beurteilt. In einem gleichzeitig angefertigten Leistungsvergleich gelangte derselbe Vorgesetzte unter Gegenüberstellung der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben zu dem Ergebnis, daß bei den das Anforderungsprofil des Dienstpostens betreffenden Funktionen der Beigeladene sich ausgezeichnet bewährt habe; daher werde er vor dem Hintergrund der zur Wahrnehmung des Amtes des stellvertretenden Institutsleiters notwendigen gehobenen kooperativen und integrativen Fähigkeiten, aber auch unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen, zur Vergabe der Planstelle vorgeschlagen. Diesem Vorschlag schloß sich der Leiter der Bu...