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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.06.2014 - L 2 AS 955/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Beschäftigungsförderung. Aufhebung der Bewilligung eines Beschäftigungszuschusses. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Nichtzahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn schon vor der Auszahlung des Beschäftigungszuschusses nach § 16a SGB 2 idF durch das 2. SGB II ÄndG vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2326) für einen bestimmten Bewilligungszeitraum eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die bei Erlass der Bewilligung vorgelegen haben, ist für die Aufhebung der Bewilligung § 40 SGB 2 iVm § 48 Abs 1 SGB 10, § 330 Abs 3 SGB 3 die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Diese wird dann nicht durch § 47 Abs 2 SGB 10 als die speziellere Vorschrift verdrängt. Dies hat zur Folge, dass vom Leistungsträger kein Ermessen auszuüben ist.

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung eines Beschäftigungszuschusses gem § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 iVm § 330 Abs 3 SGB 3 und § 16a SGB 2 aF bzw § 16e SGB 2 nF, wenn der Arbeitgeber mit Eintritt der zur Insolvenz führenden Zahlungsunfähigkeit das Arbeitsentgelt an den geförderten Arbeitnehmer nicht mehr zahlt.

 

Normenkette

SGB II §§ 16a, 16e, 40; SGB X § 48 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1; SGB II § 330 Abs. 3

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2016; Aktenzeichen B 4 AS 18/15 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2012 und vom 5. Dezember 2012 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Die Klägerin führt den...

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