Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes bei beantragter Rente wegen voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1. Eine schwere spezifische Leistungsminderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt bei beantragter Rente wegen voller Erwerbsminderung dann zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes durch den Rentenversicherungsträger, wenn dem Versicherten der Zugang zum Arbeitsmarkt trotz vollschichtigen Leistungsvermögens praktisch verschlossen ist, wenn er krankheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen nicht mehr ausüben kann. Die Bedingungen sind üblich, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl anzutreffen sind.
2. Liegt bereits keine ungewöhnliche Leistungseinschränkung vor, so ist eine Summierung dieser ausgeschlossen.
3. Eine fehlende Wegefähigkeit des Versicherten begründet einen sog. Seltenheits- oder Katalogfall, der zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führt. Eine fehlende Wegefähigkeit ist zu verneinen, wenn der Versicherte Arbeitsplätze auf andere Art als zu Fuß erreichen kann, z. B. mit einem eigenen Kraftfahrzeug bzw. mit dem Fahrrad.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1966 geborene Kläger hat den 8.-Klasse-Schulabschluss erreicht und vom 1. September 1980 bis zum 28. Februar 1982 eine Ausbildung zum ...