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BSG Beschluss vom 30.05.2017 - B 13 R 79/17 B

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Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26.01.2017; Aktenzeichen L 3 R 366/14)

SG Dessau-Roßlau (Urteil vom 04.06.2014; Aktenzeichen S 24 R 407/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 26.1.2017 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.5.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 103 SGG.

Hierzu trägt er vor, er habe den im Schriftsatz vom 2.1.2017 gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am 26.1.2017 "wiederholt". Der Antrag sei jedoch von der "Schreibkraft des Senats" nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden. Diesem Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Zudem habe er auch nicht lediglich "eine Anregung zur weiteren Ermittlung gegeben".

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig bezeichnet.

Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob es sich bei dem vom Kläger im Schriftsatz vom 2.1.2017 formulierten Antrag um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO handelt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedenfalls, dass der Kläger diesen nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat.

Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Dieser Vorgabe ist nicht genügt, wenn ein Beweisantrag lediglich in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 f; BSG Beschluss vom 6.3.2008 - B 5a R 426/07 B - Juris RdNr 9). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann ein rechtskundig vertretener Beteiligter - wie der Kläger - nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten, dh wenigstens hilfsweise wiederholt hat, was sich aus dem Sitzungsprotokoll oder dem angefochtenen Urteil ergeben muss (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Anderenfalls ist davon auszugehen, dass der Beweisantrag nicht (mehr) gestellt wird.

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das LSG in seinem Urteil einen Beweisantrag des Klägers aufführt oder einen solchen ins Sitzungsprotokoll aufgenommen hat. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass das Sitzungsprotokoll vom 26.1.2017 weder ursprünglich einen Beweisantrag enthalten hat noch nachträglich im Wege einer (vom Kläger beantragten) Berichtigung gemäß § 122 SGG iVm § 164 ZPO um einen solchen ergänzt worden ist. Damit steht schon nach dem Beschwerdevortrag fest, dass im Termin vom 26.1.2017 Beweisanträge vom Kläger nicht bis zuletzt zu Protokoll aufrechterhalten worden sind (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - Juris RdNr 12 ff mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10895418

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