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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.03.2011 - L 6 U 54/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer versicherten Tätigkeit zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Die Zuordnung einer versicherten Tätigkeit zu einem Unfallversicherungsträger bestimmt sich nach der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen, für das der Versicherte tätig ist oder zu dem er in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung steht. Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen richtet sich regelmäßig nach dem Sitz des Unternehmens. Versicherungsfälle sind eindeutig einem bestimmten Unfallversicherungsträger zuzuordnen. Eine Doppelzuständigkeit zweier Versicherungsträger für einen Versicherungsfall ist demgegenüber nicht gegeben. Ist ein Versicherungsfall mehreren versicherten Tätigkeiten zuzuordnen, ist darauf abzustellen, welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit letztlich oder überwiegend dient.

2. Eine Berufsgenossenschaft kann nach § 93 Abs. 5 SGB 7 durch Satzung bestimmen, dass Versicherte auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Diese Vorschrift sieht nicht vor, dass über den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgenossenschaft hinaus Ansprüche auf Leistungen in der Satzung zu normieren sind.

3. Der erstangegangene Unfallversicherungsträger, der sich für den angezeigten Versicherungsfall nicht zuständig hält und diesen an den anderen Unfallversicherungsträger abgegeben hat, hat die weiteren Festlegungen zu treffen und erforderliche Leistungen zu erbringen, wenn sich der andere Unfallversicherungsträger nicht für zuständig hält oder die Zuständigkeit innerhalb von 21 Tagen nicht abschließend geklärt werden kann.

 

Normenkette

SGB VII § 133 Abs. 1 S. 1, § 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 136 Abs. 1 S. 4, § 13...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 133 Zuständigkeit für Versicherte
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 133 Zuständigkeit für Versicherte

  (1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die ...

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