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SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung / § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen

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(1) 1Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten

 

1.

landwirtschaftlichen Unternehmer,

 

2.

im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen Unternehmer,

 

3.

regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen,

beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. 2Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. 3Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet[2] [Bis 31.12.2012: landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten] die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst.

 

(2) 1Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um

 

1.

25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert,

 

2.

50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr.

2Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.

 

(3) 1Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. 2Hatte der mitarbei...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Bestimmung ist am 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Vorgängervorschriften waren die §§ 780 ff. RVO (vgl. dazu BT-Drs. 13/2204 S. 97 f.; Kunze, in: ...

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