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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 19.05.2005 - L 2 AL 2/02

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Nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsentgelt. nachträglich zugeflossenes Arbeitsentgelt. geschuldetes Arbeitsentgelt. Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich geht in das Bemessungsentgelt nur das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt ein.

Fließt geschuldetes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer nicht zu, kann das Arbeitsentgelt regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn es nicht bereits vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fällig war und die Zahlung im Fälligkeitszeitraum nur wegen der Zahlungsunfähigkeit, nicht aus anderen Gründen verweigert worden ist.

Das Insolvenzgeld ist der Ermittlung des Bemessungsentgelts immer zugrunde zu legen.

 

Normenkette

SGB III § 129 Nr. 2, §§ 130, 132 Abs. 1 S. 1, § 134 Abs. 1 S. 2, § 434c; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1; AFG § 112

 

Verfahrensgang

SG Dessau (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen S 6 AL 468/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen B 7a AL 54/05 R)

BSG (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen B 11a AL 43/05 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 24. Oktober 2001 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin.

Die am … 1945 geborene Klägerin meldete sich am 31. März 1999 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab 1. April 1999. Sie gab an, sie sei vom 1. September 1959 bis zum 31. März 1999 zuletzt als Montagearbeiterin bei der D. G. GmbH in D. beschäftigt gewesen. Nach der Arbeitsbescheinigung vom 16. April 1999 bezog sie von April 1998 bis Dezember 1998 folgende Bruttomonatsentgelte: April: 2.713,44 DM, Mai: 2.717,67 DM, Juni 2.686,07 DM, Juli 2.653,58 DM, August: 2.619,20 DM...

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