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SG Dessau Urteil vom 24.10.2001 - S 6 AL 468/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. nachträgliche Anerkennung höherer Arbeitsentgeltansprüche durch den Insolvenzverwalter. Nichtzahlung aufgrund der Insolvenz. Anwendung der Zuflussfiktion des § 134 Abs 1 S 2 SGB 3

 

Orientierungssatz

1. Für die Anwendung der Zuflussfiktion des § 134 Abs 1 S 2 Alt 2 SGB 3 kommt es nicht darauf an, dass das Arbeitsentgelt bereits im Bemessungszeitraum in der zutreffenden und für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Höhe abgerechnet war. Vielmehr genügt es, dass bestimmte Entgeltzeiträume abgerechnet waren und dass der Versicherte bei seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis für diese Zeiträume einen Entgeltanspruch in bestimmter Höhe hat, egal ob dieser schon befriedigt wurde oder nicht. Die Frage der Abrechnung ist demnach nur für die Ermittlung des Bemessungszeitraums, aber nicht für die Ermittlung der in dem Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Entgelte maßgeblich.

2. Auch muss die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht bereits bei Entstehung des Anspruchs, dh im Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der streitigen Lohnforderung bestanden haben. Schon aus der Formulierung der Vorschrift "Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch hatte" folgt, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens nur der Anspruch auf die Arbeitsentgelte bestanden haben muss, nicht schon die Zahlungsunfähigkeit. Diese muss vielmehr erst dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf den nachträglich festgestellten Anspruch tatsächlich zahlen musste.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen B 11a AL 43/05 R)

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen L 2 AL 2/02)

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14 April 2000 in der Fassung des Widerspruchs...

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