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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.04.2010 - L 10 KR 65/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwillige Mitgliedschaft. Abgabe einer auf Beitritt gerichteten Willenserklärung. Beitrittserklärung. bloße Interessenbekundung. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer auf den Beitritt zur Krankenkasse gerichteten Erklärung (Beitrittserklärung oder bloße Interessebekundung).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. März 2003 bis 15. August 2003 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und Pflichtmitglied der beigeladenen Pflegekasse mit der entsprechenden Beitragszahlungspflicht gewesen ist.

Der Kläger war bei der Beklagten und der Beigeladenen auf Grund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bis zum 28. Februar 2003 versicherungspflichtiges Mitglied. Zum 1. März 2003 machte er sich selbständig. In einem von der Beklagten bereitgestellten Formular kreuzte er unter dem 12. April 2003 den vorgegebenen Text “ Ich möchte auch weiterhin Mitglied der Techniker Krankenkasse bleiben.„ an und machte weiterhin Angaben zu seinen Einnahmen und unterschrieb diese Erklärung.

Mit Schreiben vom 24. April 2003 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt rund 275,00 €/Monat noch ausständen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Im August 2003 telefonierte der Kläger mit der Beklagten und teilte mit, er habe letzte Woche die Kündigung eingereicht. Die Beklagte beendete daraufhin mit Bescheid vom 11. August 2003 die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 15. August 2003. Zudem stellte sie fest, da...

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