Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf den Rücknahmebescheid bei Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Beginn des Leistungsausschlusses
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung nach § 45 SGB 10 führt die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung dazu, dass Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nur die angefochtene Aufhebungsentscheidung und der dieser zu Grunde liegende Sachverhalt sind. Denn die sich aus der Bestandskraft (§ 77 SGG) der ursprünglichen Leistungsbewilligung ergebende Bindungswirkung umfasst auch die Bedarfsberechnung. Über § 45 SGB 10 erfolgt keine allgemeine Fehlerkorrektur, wenn der Leistungsbezieher keine Einwendungen gegen die ursprüngliche Leistungsbewilligung erhoben hat, die als Antrag nach § 44 SGB 10 anzusehen wären.
2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB 2 greift ab dem Tag des Beginns der Ausbildung, auch wenn gemäß § 15 BAföG Ausbildungsförderung bereits ab Monatsanfang geleistet wird. Denn § 41 Abs 1 S 1 SGB 2 sieht eine kalendertägliche Leistungsgewährung vor.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. März 2008 wird abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 wird aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung vom 5. September 2005 für die Zeit vom 6. bis 24. August 2005 aufgehoben und eine Erstattung von mehr als 2.674,23 EUR gefordert wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die der Klägerin entstande...