Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Grundsicherungsleistungen bei grundsätzlicher Förderungsfähigkeit des Auszubildenden nach dem BAföG
Orientierungssatz
1. Ist eine Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, so ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Individuelle Versagensgründe, wie Alter oder eine Zweitausbildung, sind unerheblich. Auch die Bewilligung von BAföG wegen anrechenbaren Elterneinkommens ist ein individueller Versagensgrund. Leistungen des SGB 2 sind in diesen Fällen nicht zu bewilligen.
2. Die darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB 2 ist Ermessensleistung. Der Verzicht auf die Fortsetzung der Ausbildung infolge der Versagung von Leistungen nach dem SGB 2 bedeutet keine besondere Härte.
3. Der Anspruch des Auszubildenden auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB 2 setzt den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe oder von BAföG voraus. Sind im maßgeblichen Bewilligungszeitraum die entsprechenden Leistungen nicht gewährt worden, besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die am ... 1980 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem am ... 2000 geborenen Kind eine...