Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsbefugnis des Rentenberaters auf einem Gebiet des Sozialrechts außerhalb der Rentenberatung
Orientierungssatz
1. Für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln ist in der Regel die Zulassung als Rechtsbeistand i. S. des Rechtsberatungsgesetzes Voraussetzung. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Personen von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen sind, die hierdurch gegen das RBerG verstoßen würden.
2. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater umfasst nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet der Schwerbehinderung nach dem SGB 9. Die gebotene enge Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 RBerG verbietet ein Tätigwerden des Rentenberaters auf einem Rechtsgebiet außerhalb der eigentlichen Rentenberatung.
3. Außerhalb der Rentenberatung ist der Rentenberater unter den Voraussetzungen der sog. Annexkompetenz zum mündlichen Verhandeln nur dann zuzulassen, wenn der unmittelbare Zusammenhang zu diesem Rechtsgebiet so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde. Darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln.
4. Der vom BSG geforderte konkrete und untrennbare Zusammenhang zwischen der Rentenberatung und dem zu prüfenden Annexverfahren aus einem anderen Gebiet des Sozialrechts führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rentenberaters.
Tenor
Rentenberater B. K. wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers im Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Frage, ob sich der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren vertreten lassen kann.
Der ... 1939 geb...