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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.12.2013 - L 8 SO 37/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. nicht begünstigender Verwaltungsakt. Leistungsbewilligung als Darlehen statt als Zuschuss. Rechtswidrigkeit. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Zulässigkeit einer Leistungserbringung als Darlehen nur in den Fällen des § 37 Abs 1 SGB 12. Vermögenseinsatz. Ermittlung des Verkehrswertes eines Kraftfahrzeuges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine beantragte Leistung als Darlehen bewilligt wird, ist als belastender Verwaltungsakt iS von § 44 SGB 10 anzusehen, wenn Streit darüber besteht, ob die Leistung als Darlehen oder als (nicht zurückzuzahlender) Zuschuss zu bewilligen war.

2. Maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Kfz als Vermögensgegenstand ist wie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. September 2013 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht (SG) Halle unter dem Aktenzeichen S 24 SO 105/13 anhängiges Klageverfahren. In diesem Klageverfahren begehrt er die Rücknahme der Entscheidung der Beklagten zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in einem sogenannten Zugunstenverfahren.

Der am ... 1958 geborene Kläger bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf Dauer gewährt wird. Nach der Trennung von seiner Ehefrau beantragt...

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