Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Übergangsregelung. Höhe der Regelleistung. Anpassung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe nach dem SGB 3 in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung ohne Übergangsregelungen in Ansprüche nach dem SGB 2 überführt hat.
2. Die gesetzlich festgeschriebene Regelleistung (§ 20 Abs 2 SGB 2) und die hiermit verbundene Einschränkung des Leistungsumfangs für ehemalige Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die das ArbMDienstLG 4 vorgenommen hat, unterschreitet das verfassungsrechtlich vorgegebene Mindestleistungsniveau nicht.
3. Art 2 Abs 2 S 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Versorgung durch den Staat, die über das allgemeine Maß öffentlicher Fürsorge hinausgeht. Im Übrigen tragen §§ 21 Abs 1-5, 22 Abs 5 und 23 Abs 1 SGB 2 diesem Grundrecht hinreichend Rechnung.
4. Es ist nicht zu beanstanden, dass noch keine Regelleistungserhöhung gemäß § 20 Abs 4 S 1 SGB 2 stattgefunden hat.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der ... 1950 geborene, alleinstehende Kläger bezog bis 2002 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Am 21.10.2004 beantragte er die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -). Die Agentur für Arbeit Trier bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16.12.2004 ab dem 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 monatlich 621,97 €. Dieser Betrag setzte sich aus einer Regelleistung in Höhe von 345,- € und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 276,97 € zusammen.
Den gegen diesen Bescheid erh...