Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Kraftfahrzeughilfe. Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges. Höhe des Zuschusses. Ermittlung des Nettoarbeitsentgeltes. keine Berücksichtigung von Werbungskosten
Orientierungssatz
Für die Höhe des Zuschusses für die Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges ist bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgeltes iSv § 6 Abs 3 KfzHV auf die Regelungen des § 14 SGB 4 abzustellen, der eine Berücksichtigung von Werbungskosten ausschließt.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen B 11 AL 6/13 R)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 01.08.2011 - S 15 AL 51/10 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen höheren Zuschuss für die Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges.
Der 1975 geborene Kläger leidet an einer Muskelathrophie. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Er kann ein Fahrzeug führen, muss aber in dieses mit dem Rollstuhl fahren und das Fahrzeug aus dieser Position steuern können. Der Kläger arbeitet bei der A. Gruppe in F.. Sein Gehalt für September und Oktober 2009 betrug 3.267,00 € abzüglich 200,00 € für eine betriebliche Altersversorgung und zzgl. 40,00 € vermögenswirksame Leistungen (3.107,00 €), netto 2.148,83 €. Vom Nettobetrag wurden nochmals 70,00 € für vermögenswirksame Leistungen und 64,90 € als Arbeitnehmeranteil der betrieblichen Altersversorgung abgezogen, so dass eine Auszahlung von 2.013,93 € erfolgte. Im November 2009 erhielt der Kläger eine freiwillige Sonderzahlung von 1.634,00 € und Nachzahlungen i...