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BSG Urteil vom 14.05.2014 - B 11 AL 6/13 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges. notwendige Beiladung des möglicherweise eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers. unterschiedliche Leistungshöhe. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eingliederungshilfe. umfassendere Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers. Einkommens- und Vermögensanrechnung

Leitsatz (amtlich)

1. Im gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen den im Außenverhältnis umfassend zuständig gewordenen erstangegangenen Rehabilitationsträger ist ein möglicherweise "eigentlich“ zuständiger anderer Rehabilitationsträger auch dann notwendig beizuladen, wenn allein die Höhe der Leistung im Streit ist und die Anwendung von für den anderen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zu einer höheren Leistung führen kann (Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).

2. Die für den erstangegangenen Rehabilitationsträger maßgeblichen Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger ihrer Art nach gleich sind, die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe-/Rehabilitationsleistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.

Normenkette

SGB III § 97; SGB III §§ 97 ff.; SGB IX § 6; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2004-04-23; SGB IX § 14 Abs. 6 S. 1 Fassung: 2004-04-23; SGB XII § 8 Nr. 4; SGB XII § 54; BSHG§47V § 8; KfzHV § 6; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen L 1 AL 111/11)

SG Mainz (Urteil vom 01.08.2011; Aktenzeichen S 15 AL 51/10)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) als Leistung zur Teilhabe.

Der 1975 geborene Kläger ist Arbeitnehmer und wegen einer körperlichen Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen, den er auch beim Führen eines Kfz benutzen muss. Als sein behinderungsgerecht ausgestattetes Kfz defekt und nicht mehr reparaturwürdig war, beantragte er bei der Beklagten Kfz-Hilfe für ein Ersatzfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung, um weiter seine Arbeitsstelle erreichen zu können. Die Beklagte übernahm die Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs in voller Höhe, während sie zu den mit 29 406,11 Euro ermittelten berücksichtigungsfähigen Beschaffungskosten nur einen Zuschuss von 4705 Euro bewilligte (Bescheid vom 8.12.2009). Sie berechnete die Höhe des Zuschusses nach § 6 der Verordnung über Kfz-Hilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.9.1987 ≪KfzHV≫, BGBl I 2251, idF durch das Gesetz vom 23.12.2003, BGBl I 2848) und ermittelte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettoarbeitsentgelt von 2148,83 Euro, von dem sie noch monatlich 334,40 Euro Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte abzog. Sie lehnte es jedoch ab, von seinem einzusetzenden Arbeitsentgelt monatlich weitere 432,97 Euro abzuziehen, die der Kläger nach seinen Angaben als Eigenanteil an den Kosten ihm gewährter Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) an einen Sozialhilfeträger zahlt (Widerspruchsbescheid vom 9.2.2010). Berufung und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 1.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 28.2.2013).

Den schon während des Widerspruchsverfahrens gestellten Antrag des Klägers, ihm für den restlichen Kaufpreis (über 24 000 Euro) ein Darlehen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit gesondertem Bescheid ab, da nicht von einem besonderen Härtefall iS von § 9 KfzHV ausgegangen werden könne (Bescheid vom 8.4.2010; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2010). Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Klägers verpflichtet. Das insoweit anhängige Berufungsverfahren vor dem LSG Rheinland-Pfalz (L 1 AL 50/13) ruht derzeit mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit, in dem das LSG zur Zurückweisung der Berufung des Klägers ausgeführt hat, ein höherer Zuschuss zu den Beschaffungskosten komme nach den von der Beklagten zutreffend angewendeten §§ 5 und 6 KfzHV nicht in Betracht. Insbesondere sei bei der Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts iS von § 6 Abs 3 KfzHV ausschließlich auf die Regelungen in § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) abzustellen, sodass die vom Kläger begehrte Anrechnung weiterer Beträge nicht möglich sei. Zwar enthalte § 9 KfzHV eine Härtefallregelung, durch die ein weiterer Ausgleich geschaffen werden könnte. Dies sei allerdings Gegenstand des Berufungsverfahrens L 1 AL 50/13.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ua geltend: Das im bisherigen Verfahren für maßgebend gehaltene Netto-Arbeitseinkommen werde nicht seiner besonderen Situation gerecht, weil er aufgrund seiner Behinderung existenziell auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII angewiesen sei. Da er sich an deren Kosten mit einem nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Eigenanteil beteiligen müsse, bleibe ihm von seinem Einkommen nur noch ein Teil, auf den nach den Regelungen des SGB XII nicht zurückgegriffen werden dürfe. Dies sei auch bei der Bemessung des Zuschusses - zumindest im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 9 KfzHV - zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG und das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.12.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 9.2.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss in der beantragten Höhe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Im Hinblick auf die allein streitige Höhe des Zuschusses zu den Beschaffungskosten eines Kfz kann der Senat nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids entscheiden. Zum einen leidet das bisherige Verfahren an dem in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel, dass die nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendige Beiladung des für Leistungen zur Teilhabe zuständigen Trägers der Sozialhilfe bisher unterblieben ist (dazu 1.). Zum anderen fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der in § 14 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (≪SGB IX≫ hier idF ab 1.5.2004) geregelten Besonderheiten des Rehabilitationsverfahrens und deren verfahrens- und materiell-rechtliche Konsequenzen (dazu 2).

1. Im Klage- und Berufungsverfahren ist der Träger der Sozialhilfe zu Unrecht nicht nach § 75 Abs 2 SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden. Bereits dieser Verfahrensfehler steht einer abschließenden Sachentscheidung des Senats entgegen.

Der behinderte Kläger hat mit seinem Antrag auf einen Zuschuss zu den Beschaffungskosten seines Kfz eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend gemacht. Für diese Leistung kommen im Grundsatz mehrere Rehabilitationsträger (kurz: Reha-Träger) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 6 SGB IX, der neben der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Träger der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und die Sozialhilfeträger als für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig erklärt.

Werden wie vorliegend Leistungen zur Teilhabe beantragt, hat der zuerst angegangene Reha-Träger nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX zwecks Zuständigkeitsklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er dabei seine Unzuständigkeit fest, hat er den Antrag gemäß § 14 Abs 1 S 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger nach § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen und ist, soweit im Einzelfall Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Reha-Träger erforderlich sind, für die Koordinierung von Leistungen im Benehmen mit weiteren Reha-Trägern verantwortlich (§ 10 Abs 1 SGB IX ≪idF ab 1.7.2004≫).

Nach § 14 Abs 6 S 1 SGB IX ist Abs 1 S 2 entsprechend anzuwenden, wenn der leistende Reha-Träger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich hält, er für diese Leistungen aber nicht Reha-Träger nach § 6 Abs 1 ist. Damit wird das Zuständigkeitsklärungsverfahren auf Leistungen erstreckt, die ein Reha-Träger nach seinem Leistungsrecht nicht selbst erbringen kann (vgl BT-Drucks 14/5074 S 103 ≪zu § 14≫; Welti in Lachwitz-Schellhorn-Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 14 RdNr 55). Ein etwaiger anschließender Erstattungsanspruch gegen den "eigentlich" zuständigen Reha-Träger richtet sich nach § 14 Abs 4 SGB IX. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn die Leistungen verschiedener Reha-Träger ihrer Art nach gleich sind (Zuschuss zu den Beschaffungskosten eines Kfz), die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Reha-Träger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe-/Rehabilitations-Leistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.

Die genannten Regelungen des § 14 SGB IX sind nach den Umständen des vorliegenden Falles einschlägig, im bisherigen Verfahren jedoch nicht beachtet worden. Der Kläger hat mit seinem bei der Beklagten gestellten Antrag auf Kfz-Hilfe ua einen Zuschuss zu den Beschaffungskosten des benötigten Ersatzfahrzeugs begehrt. Die Beklagte hat den Antrag ausschließlich als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behandelt und - insoweit zu Recht - nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm den Vorschriften der § 5 Nr 2, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX und der KfzHV geprüft. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen nach § 33 SGB IX (hier idF vom 5.8.2009 bis 31.3.2012) ua Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Abs 3 Nr 1), wozu auch Leistungen nach der KfzHV gehören (Abs 8 Nr 1).

Die Beklagte hat die Höhe des Zuschusses zu den Beschaffungskosten des Kfz (hier 4705 Euro) unter Zugrundlegung allein dieser Vorschriften zutreffend berechnet. Nach § 6 Abs 1 KfzHV wird Hilfe zur Beschaffung eines Kfz in der Regel als Zuschuss geleistet, dessen näher geregelte Höhe sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen richtet. Nach § 6 Abs 3 KfzHV sind Einkommen (ua) iS des Abs 1 das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen (S 1). Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen (S 2). Insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Rahmen des Leistungsrechts der Beklagten auf die Regelungen in § 14 Abs 1 und 2 SGB IV (hier idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710, mWv 1.9.2009) zurückzugreifen ist. Nach diesen Vorschriften, die nach § 1 Abs 1 SGB IV (idF ab 1.9.2009) für die dort aufgeführten Versicherungszweige einschließlich der Arbeitsförderung gelten, ist unter dem Netto-Arbeitsentgelt das (nur) um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Von dem so ermittelten Netto-Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch bei der Kfz-Hilfe durch einen der Versicherungsträger iS von § 1 Abs 1 SGB IV auszugehen (vgl BSG SozR 3-5765 § 6 Nr 1). Danach musste die Beklagte bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens die monatliche Selbstbeteiligung des Klägers an den Kosten einer Pflegeassistenz nicht als Abzugsposten berücksichtigen.

Die beklagte BA hat den Antrag des Klägers nicht an einen anderen Reha-Träger weitergeleitet, obwohl ihre Leistung das Begehren des Klägers nicht in vollem Umfang abgedeckt hat, dies jedoch möglicherweise im Rahmen der Leistungsverpflichtung eines anderen Reha-Trägers erforderlich und möglich gewesen wäre. Einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch den dafür zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 5 Nr 4, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX) hat die Beklagte offenbar nicht in Betracht gezogen. Nach der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags binnen zwei Wochen hatte sie den Rehabilitationsbedarf jedoch auch insoweit festzustellen (§ 14 Abs 2 S 1 SGB IX) und ggf solche weitere Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, für die sie selbst nicht "originärer" Reha-Träger ist (vgl § 14 Abs 6 SGB IX). Denn das Regelungskonzept des § 14 SGB IX soll Nachteilen des gegliederten Systems der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit entgegenwirken und durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren, das den allgemeinen Regelungen in den Leistungsgesetzen der Reha-Träger vorgeht, die möglichst schnelle Leistungserbringung sichern (vgl BT-Drucks 14/5074 S 95 und S 102 ≪Zu § 14≫). Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die leistungsrechtliche Konsequenz, dass der zuerst angegangene Reha-Träger, der den Antrag nicht gemäß § 14 Abs 1 S 2 SGB IX weitergeleitet hat, im Außenverhältnis zum Antragsteller umfassend zuständig wird und verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt vorgesehen sind (ua Senatsurteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2 mwN).

Obgleich die Beklagte damit im Verhältnis zum Kläger (Leistungsempfänger) allein zuständig und umfassend leistungspflichtiger Reha-Träger geworden ist, kann die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch in die Rechtssphäre eines anderen Reha-Trägers (hier des Trägers der Sozialhilfe) eingreifen, falls dieser nach den für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften und ohne die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 14 SGB IX "eigentlich" leistungspflichtig hätte sein können. Denn letztlich ist in solchen Fällen der "eigentlich" leistungspflichtige Reha-Träger dem erstangegangenen Reha-Träger nach Maßgabe des § 14 Abs 4 SGB IX erstattungspflichtig und damit nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG zum Rechtsstreit gegen den erstangegangenen Reha-Träger notwendig beizuladen (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1). Dasselbe gilt in Fortführung dieser Rechtsprechung, wenn - wie hier - zwischen Leistungsempfänger und dem erstangegangenen Reha-Träger allein die Höhe einer Leistung im Streit ist und bei Anwendung der für den anderen Reha-Träger maßgeblichen Rechtsvorschriften eine weitergehende Leistung zur Deckung des individuellen Rehabilitationsbedarfs in Frage kommen kann. Diese Möglichkeit besteht hier.

2. Nach Zurückverweisung und Beiladung des Trägers der Sozialhilfe muss das LSG prüfen, ob die Beklagte nach Maßgabe der für den Träger der Sozialhilfe geltenden Vorschriften einen höheren als den gezahlten Zuschuss zu den Beschaffungskosten des Kfz zu zahlen hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Gewährung des Zuschusses zu den Beschaffungskosten eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe eine höhenmäßige Begrenzung nach der KfzHV nicht stattfindet.

a) Die Träger der Sozialhilfe sind Reha-Träger nicht nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl § 5 Nr 2 und 4, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX). Die begehrte Leistung - hier Hilfe zur Beschaffung eines Kfz - kann wie im vorliegenden Fall zugleich der Eingliederung behinderter Menschen dienen. Denn bei der Eingliederungshilfe geht es um Hilfen für behinderte Menschen, die in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind (§ 53 Abs 1 SGB XII).

Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kfz kommt für den Sozialhilfeträger sowohl unter dem Aspekt seiner Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Dies ergibt sich aus § 8 EingliederungshilfeVO. Dient die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wird die Leistung (= Hilfe) vom Träger der Sozialhilfe "in angemessenem Umfang gewährt". Soweit die Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom zumutbaren Einsatz von Einkommen abhängt (§ 2 Abs 1, § 19 Abs 3, § 20 S 1 SGB XII), sind ggf die Bestimmungen zum Einkommen im Elften Kapitel des SGB XII (§§ 82 ff) zu berücksichtigen. Die Angemessenheitsprüfung und der zumutbare Einsatz eigener Mittel erfolgt nach den für den Träger der Sozialhilfe maßgeblichen Vorschriften, ohne dass die höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 KfzHV in diesem Fall Anwendung finden.

b) In diesem Zusammenhang wird das LSG nach Zurückverweisung auf das Vorbringen des Klägers eingehen müssen, er habe von seinem Netto-Arbeitsentgelt schon einen Eigenanteil an den Sozialhilfeträger abzuführen, von dem er Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII) erhält. Denn für den Fall mehrfachen Bedarfs gilt gemäß § 89 Abs 1 SGB XII Folgendes: Derjenige Teil des Einkommens, dessen Einsatz dem Hilfebedürftigen im Einzelfall zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt wird, darf bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht (mehr) berücksichtigt werden.

Dass der Träger der Sozialhilfe vorliegend nichts von dem Antrag des Klägers und ggf von dessen Hilfebedarf wusste (vgl § 18 SGB XII), spielt in Fällen nicht rechtzeitig an ihn weitergeleiteter Anträge auf Leistungen zur Teilhabe keine Rolle.

3. Sollte das LSG auch nach der Prüfung der bisher nicht in Erwägung gezogenen Rechtsgrundlagen erneut zu dem Ergebnis kommen, dass nach den allgemeinen Bestimmungen zur Kfz-Hilfe kein höherer Zuschuss möglich ist, wird es sich auch mit der Frage eines Härtefalls iS von § 9 KfzHV befassen müssen.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Fundstellen

  • Haufe-Index 7016785
  • WzS 2014, 332
  • WzS 2014, 356
  • SGb 2014, 386
  • SGb 2015, 515
  • ZfF 2014, 256
  • Breith. 2015, 91
  • info-also 2015, 278
  • info-also 2015, 28

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